Ehegattenunterhalt

Was ist Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt bezeichnet sowohl Trennungsunterhalt als auch nachehelichen Unterhalt. Trennungsunterhalt steht während der Zeit der Trennung, nachehelicher Unterhalt ab der Scheidung zu. Nach der Scheidung muss jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für sich sorgen. Ist ein Ehegatte dazu aus verschiedenen Gründen – wie zum Beispiel wegen der Erziehung des gemeinsamen Kindes oder Erwerbslosigkeit – nicht in der Lage, kann ihm ein Unterhaltsanspruch zustehen.

Verwirkung des Ehegattenunterhaltes

Der Ehegattenunterhalt entfällt, wenn die Ehe nicht länger als zwei bis drei Jahre gedauert hat. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederverheiratung. Lebt der Unterhaltsberechtigte auf Dauer mit einem neuen Partner zusammen und heiratet nur wegen des Unterhaltsanspruchs nicht, soll er nicht besser gestellt werden. Auch sein Unterhaltsanspruch ist verwirkt. Einem Unterhaltsberechtigten, der mutwillig eine gut bezahlte Stelle aufgegeben hat, steht kein Unterhaltsanspruch zu. Eine schwere Straftat gegen den Ehegatten oder dessen Angehörige (Kinder) schließt den Unterhaltsanspruch ebenfalls aus.

Dauer des Ehegattenunterhaltes

Der nacheheliche Unterhalt ist nicht immer ein Leben lang zu bezahlen. Er kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden und endet mit dem Ablauf dieser Frist. Wesentlich ist, ob der Ehegatte durch die Ehe einen finanziellen Nachteil erlitten hat: Ein Ehegatte gibt während der Ehe seine Tätigkeit im erlernten Beruf zugunsten der Betreuung eines Kindes oder zur Führung des Haushalts auf. Nach der Scheidung muss er wegen der längeren Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit mit einem geringeren Einkommen leben.

Dieser ehebedingte Nachteil schließt eine Befristung zunächst aus. Hat der Ehegatte während der Lebensgemeinschaft, aber noch vor der Eheschließung seinen Beruf gewechselt und erzielt aus diesem Grund ein geringeres Einkommen, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Eine lange Dauer der Ehe und erhebliche Einkommensunterschiede können aber auch ohne ehebedingten Nachteil dazu führen, dass eine Befristung nicht zulässig ist.

Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung des Wohnvorteiles

Die Ehegatten bewohnen eine lastenfreie Eigentumswohnung, ein Ehegatte zieht in eine Mietwohnung. Der andere nutzt die Eigentumswohnung weiterhin mietfrei. Dieser Wohnvorteil wird bei der Berechnung des Unterhalts als Eigeneinkommen berücksichtigt. Die Höhe richtet sich dabei nach der Miete, die der in der Eigentumswohnung wohnende Ehegatte für eine angemessene Wohnung bezahlen müsste.

Ehegattenunterhalt und Steuer

Unterhaltszahlungen aus Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsberechtigte muss die Unterhaltszahlungen in diesem Fall als Einnahmen versteuern und der Versteuerung unwiderruflich für ein Jahr zustimmen. Der Unterhaltsverpflichtete kann – wenn es sich rechnet – zu Motivationszwecken auch die Bezahlung der Steuer des Unterhaltsberechtigten übernehmen.