Trennung - Wohnsituation

Wohnsituation nach Trennung

Trennung Auszug Muenchen

Der Münchener Wohnungsmarkt ist seit vielen Jahren sehr angespannt. Viele Scheidungsbetroffene fragen sich daher, wie sie ihre Wohnungssituation bei der Trennung lösen können.

Neben der räumlichen Trennung der Ehegatten ist die Klärung der Wohnsituation für die Kinder sehr wichtig. Vielen ist zudem nicht bekannt, dass mit Beginn der Trennung, auch wenn diese in einer Wohnung erfolgt, die Unterhaltsfrage zu klären ist. Weiter ist wichtig, wer nach dem Auszug die Miete oder die Hauskreditrate bezahlt. Wir geben nachstehend Antworten auf diese Fragen.

Inhaltsverzeichnis:

Die einvernehmliche Trennung

Die Eheleute sind sich über die Trennung einig. Es ist geklärt, wer die Wohnung behält, auch die Unterhaltsfragen sind gelöst. Nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung bei Gericht beantragt werden.

Planung einer Trennung

Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes braucht man längere Zeit, um bei einer Trennung eine passende und bezahlbare Wohnung zu finden. Oft ist es günstig, den Ehepartner erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags über die Trennung zu informieren, um unnötige Spannungen und Streitigkeiten innerhalb der Wohnung zu vermeiden. Man kann den Partner zwar auch im Vorfeld bereits über den beabsichtigten Auszug informieren, wenn nicht zu befürchten ist, dass man dann in zu gespannter Stimmung in der gemeinsamen Wohnung leben muss. Unterhaltsfragen (auch für Kinderund bereits für die Zeit der Trennung) können auch bereits im Vorfeld mit Rechtsanwalt Pasch geklärt und berechnet werden.

Bereits mit Beginn des Trennungsjahres kann auf Wunsch auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, um z.B. Fragen zu Hausrat und Ehevermögen bzw. Unterhaltsleistungen verbindlich zu klären.

Trennung in der gemeinsamen Wohnung (Unterhalt klären)

Der Wunsch nach einer sofortigen Trennung liegt vor, aber die finanziellen Verhältnisse erlauben es nicht, eine neue Wohnung anzumieten bzw. auf dem Wohnungsmarkt sind keine bezahlbaren Wohnungen zu finden. Hier erlaubt auch der Gesetzgeber eine Trennung innerhalb der Wohnung / des Hauses („Trennung von Tisch und Bett“). Es stellt jedoch oft eine emotionale Belastung dar, wenn die Ehegatten weiterhin in einer Wohnung und der damit verbundenen räumlichen Nähe leben. Bei einem Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung ist aber zu beachten:

  • Trennung von Tisch und Bett

  • Keine gemeinsamen Unternehmungen

  • Keine wirtschaftlichen gegenseitigen Leistungen, keine gemeinsame Haushaltsführung

Dies sind nur einige Beispiele, die Sie zu beachten haben.

Auch hier sollte der Unterhalt bereits zu Beginn der Trennung geklärt und festgelegt werden, da rückwirkend Unterhalt nicht geleistet werden muss.

Hier gilt es auch zu prüfen, ob staatliche Hilfen für einen Umzug gewährt werden können. Dies kann im Rahmen der Klärung der Unterhaltsfragen abgestimmt werden.

Gewaltschutz - Verweis aus Wohnung

Für Fälle von häuslicher Gewalt gibt es Regelungen in sogenannten Gewaltschutzgesetz. In dringenden Fällen hat zuerst einmal die Polizei die Möglichkeit, einen Ehegatten für die Dauer von 14 Tagen aus der Wohnung zu verweisen und ihm zu verbieten, Kontakt zu dem anderen aufzunehmen. Für einen längeren Zeitraum (in der Regel bis zu sechs Monaten) kann das zuständige Familiengericht nach § 2 GewSchG dieses Kontaktverbot anordnen und hierbei auch regeln, wer die Wohnung alleine nutzen darf.

Haben Sie hier Fragen zu Ihrer persönlichen Situation, so sprechen Sie uns gerne im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung hierauf an.

Wohnungszuweisung während der Trennung – was ist zu tun?

Wer darf die Wohnung künftig nutzen? Diese Frage stellt sich bei einer Trennung fast immer. Gibt es keine einvernehmliche Lösung kann für die Dauer des Getrenntlebens das Familiengericht einem Ehegatten nach § 1361 b BGB die alleinige Nutzung der Wohnung zuweisen, wenn das weitere Zusammenleben in der Wohnung einem Ehegatten unzumutbar ist oder die Kinder hier zu sehr leiden.

Es ist z. B. davon auszugehen, dass das Familiengericht München dem Elternteil, der die gemeinsamen Kinder betreut, die Wohnung zuspricht, wenn dieser mit den Kindern dort weiterleben will und die Kinder in der Nähe alle ihre Kontakte (Kindergarten, Schule, Sportverein, Freunde) haben und der betreuende Elternteil evtl. zudem nicht die finanziellen Möglichkeiten für einen Umzug hat. Der andere Ehegatte mit Einkommen findet evtl. leichter eine neue Wohnung. Die Härtefallregelung kann auch gegeben sein, wenn aufgrund der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt eine andere Wohnung für den betreuenden Elternteil nicht zu finden ist.

Ob in Ihrem Fall solch ein besonderer Härtefall vorliegt, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Erstberatungsgespräch. Hier ist im Vorfeld – evtl. bei weiteren Beratungsgesprächen – auch eine Unterhaltsberechnung mit Beginn der Trennung vorzunehmen, um zu sehen, ob sich diese Lösung auf Dauer rechnet (kann ich mir die Miete der bisherigen Wohnung künftig überhaupt leisten?)

Was wir hier für Sie tun können:

  • Wir stellen für Sie den Antrag bei Gericht auf Wohnungszuweisung

  • Wir beraten Sie zu unterhaltsrechtlichen Regelungen

  • Wir beraten Sie zu Sorge- und Besuchsrecht

Gemeinsames Haus: Zwangsversteigerung

Bei der langfristigen Betrachtung der eigenen Wohnsituation sollte auch der Punkt der Teilungszwangsversteigerung geprüft werden, wenn man eine gemeinsame Immobilie hat.

Wann ist dieser Weg ratsam?

Dies ist dann der Fall, wenn eine gemeinsame einvernehmliche Lösung mit dem Ehepartner nicht gefunden mit. Erst dann sollte die Versteigerung der Immobilie in Betracht gezogen werden. Denn diese Möglichkeit kann bei beiden Ehegatten zu Nachteilen führen: Es besteht die Gefahr, dass der Versteigerungserlös deutlich unter dem üblichen Kaufpreis liegt. Auch fallen bei Gericht Kosten an. Zudem kann es passieren, dass ein Dritter die Immobilie ersteigert, auch wenn man diese selbst hätte ersteigern wollen.

Sinnvoll ist eine Zwangsversteigerung manchmal dann, wenn ein Ehegatte die Haushälfte des anderen erwerben möchte, aber der Ehegatte nicht einwilligt. Allerdings kann ein Anderer den Ehepartner überbieten oder den Preis soweit steigern, dass man nicht mehr mitsteigern kann. Daher ist es besser eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Scheidung vollzogen: immer noch keine neue Wohnung

Das Familiengericht in München scheidet die Ehe, auch wenn beide Ehegatten noch in einer Wohnung, aber dort getrennt leben. Aufgrund der angespannten Wohnungssituation ist es leider kein Einzelfall mehr, dass die Ehegatten nach einer Trennung keine eigene Wohnung finden und weiterhin in einer Wohnung leben müssen. Auch greift eine städtische Unterstützung, eine andere Wohnung zu erhalten oft erst nach einer Scheidung, erst dann wird man als Härtefall angesehen.

Wenn Sie noch nähere Informationen hierzu benötigen, sprechen Sie mich bitte darauf an.

Rechtliche Beratung und praktische Tipps

Es ist sinnvoll, bereits bei ersten familiären Konflikten eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um die verbleibende Zeit für eine Wohnungssuche auf dem angespannten Wohnungsmarkt zu nutzen.

Mit unseren Ausführungen wollen wir Ihnen hier nur einige Lösungsvorschläge darstellen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Oft gibt es mehrere Lösungswege, die jedoch speziell für Ihren Fall zu prüfen und zu besprechen sind. Stets muss Einzelfall mit finanziellen und persönlichen Lebensumständen berücksichtigt und geprüft werden. Es gibt nicht den einzig richtigen Weg, es ist das Für und Wider abzuwägen. Hier ist eine Erstberatung im Grunde zwingend erforderlich, um alle Aspekte (z. B. Ehegatten- und Kindesunterhalt) zu klären, damit Sie so eine für Sie passende Abwägung vornehmen können.

Im Rahmen der Erstberatung gebe ich Ihnen viele praktische Tipps mit, wie Sie ihre persönliche Lebenssituation nach Ihren Vorstellungen gestalten können. Zum Beispiel ist darauf hinzuweisen, dass eine überwiegende Anzahl von Scheidungen mit stattlicher Hilfe (Verfahrenskostenhilfe) durchgeführt werden; wir zeigen Ihnen, ob und wie Sie diese staatlichen Hilfen erlangen können.

Bitte rufen Sie mich an, um die für Sie bestmöglichen Lösungen zu erarbeiten.

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Was ist Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt bezeichnet sowohl Trennungsunterhalt als auch nachehelichen Unterhalt. Trennungsunterhalt steht während der Zeit der Trennung, nachehelicher Unterhalt ab der Scheidung zu. Nach der Scheidung muss jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für sich sorgen. Ist ein Ehegatte dazu aus verschiedenen Gründen – wie zum Beispiel wegen der Erziehung des gemeinsamen Kindes oder Erwerbslosigkeit – nicht in der Lage, kann ihm ein Unterhaltsanspruch zustehen.

Verwirkung des Ehegattenunterhaltes

Der Ehegattenunterhalt entfällt, wenn die Ehe nicht länger als zwei bis drei Jahre gedauert hat. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederverheiratung. Lebt der Unterhaltsberechtigte auf Dauer mit einem neuen Partner zusammen und heiratet nur wegen des Unterhaltsanspruchs nicht, soll er nicht besser gestellt werden. Auch sein Unterhaltsanspruch ist verwirkt. Einem Unterhaltsberechtigten, der mutwillig eine gut bezahlte Stelle aufgegeben hat, steht kein Unterhaltsanspruch zu. Eine schwere Straftat gegen den Ehegatten oder dessen Angehörige (Kinder) schließt den Unterhaltsanspruch ebenfalls aus.

Dauer des Ehegattenunterhaltes

Der nacheheliche Unterhalt ist nicht immer ein Leben lang zu bezahlen. Er kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden und endet mit dem Ablauf dieser Frist. Wesentlich ist, ob der Ehegatte durch die Ehe einen finanziellen Nachteil erlitten hat: Ein Ehegatte gibt während der Ehe seine Tätigkeit im erlernten Beruf zugunsten der Betreuung eines Kindes oder zur Führung des Haushalts auf. Nach der Scheidung muss er wegen der längeren Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit mit einem geringeren Einkommen leben.

Dieser ehebedingte Nachteil schließt eine Befristung zunächst aus. Hat der Ehegatte während der Lebensgemeinschaft, aber noch vor der Eheschließung seinen Beruf gewechselt und erzielt aus diesem Grund ein geringeres Einkommen, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Eine lange Dauer der Ehe und erhebliche Einkommensunterschiede können aber auch ohne ehebedingten Nachteil dazu führen, dass eine Befristung nicht zulässig ist.

Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung des Wohnvorteiles

Die Ehegatten bewohnen eine lastenfreie Eigentumswohnung, ein Ehegatte zieht in eine Mietwohnung. Der andere nutzt die Eigentumswohnung weiterhin mietfrei. Dieser Wohnvorteil wird bei der Berechnung des Unterhalts als Eigeneinkommen berücksichtigt. Die Höhe richtet sich dabei nach der Miete, die der in der Eigentumswohnung wohnende Ehegatte für eine angemessene Wohnung bezahlen müsste.

Ehegattenunterhalt und Steuer

Unterhaltszahlungen aus Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsberechtigte muss die Unterhaltszahlungen in diesem Fall als Einnahmen versteuern und der Versteuerung unwiderruflich für ein Jahr zustimmen. Der Unterhaltsverpflichtete kann – wenn es sich rechnet – zu Motivationszwecken auch die Bezahlung der Steuer des Unterhaltsberechtigten übernehmen.

Soviel kostet eine Scheidung

Soviel kostet eine Scheidung

Es kommt durchaus vor, dass sich ein Scheidungsverfahren aufgrund verfahrener Streitigkeiten zeitlich in die Länge zieht. Kosten lassen sich daher schwer pauschal vorab benennen. Damit Sie dennoch einen gewissen Einblick in die Kosten bekommen, geben wir Ihnen einige Scheidungsbeispiele aus der Praxis:

Bei uns in München erhalten Sie ein Erstberatungsgespräch für 150,00 € brutto, wobei dieser Preis nicht zeitlich oder durch den Umfang an Fragen limitiert ist. Sie dürfen auch gerne später noch nachfragen, sei es telefonisch, sei es per E-Mail. Dies gehört zu unserem Service im Rahmen unserer Erstberatung. Wenn Sie uns dann mit Ihrer Scheidungsabwicklung beauftragen, rechnen wir die Kosten für die Erstberatung sogar auf die weiteren Kosten an. Hierdurch erhalten Sie das Erstberatungsgespräch dann sozusagen kostenlos.

Welche Gerichtskosten fallen für eine Scheidung an?

Vorab sollte man wissen, dass es von staatlicher Seite bei einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gibt. Wenn Sie selbst zu den Personen gehören, die eine Scheidung eigentlich gar nicht finanzieren können und ein Recht auf staatliche Hilfe haben, kümmern wir uns gerne um einen entsprechenden Antrag. Dies ist der Fall bei geringem Einkommen oder auch im Fall hoher Kreditbelastungen, beispielsweise wegen einer Hausfinanzierung.

Wenn es um das Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich geht, können die Kosten unterschiedlich ausfallen. Diese sind in der Regel abhängig von Einkommen und vorhandenen Vermögenswerten.

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten werden vom Gericht selbst diesbezüglich berechnet. Diese Kosten werden aber erst am Ende des gesamten Scheidungsverfahrens festgelegt. Vorab kann man sie nur vorsichtig einschätzen. Für möglicherweise anfallende Kosten lassen sich jedoch einige Beispiele anführen und aufzeigen:

Beispiel 1:

Ein Ehepaar hat ein Nettoeinkommen von zusammen 2.000,00 €/Monat. Anfallende Scheidungskosten wären hier 1.380,40 € für den Rechtsanwalt und 406,00 € für das Gericht. Dies sind gesamt 1.786,40 €. Möglicherweise kann man die Kosten durch die beiden Partner teilen. Dann zahlt jeder nur die Hälfte und die Scheidungskosten sind recht niedrig.

Beispiel 2:

Ein Ehepaar hat ein Nettoeinkommen von gemeinsam 3.000,00 €/Monat. Die anfallenden Kosten für die Scheidung betragen dann ungefähr 1.820,70 € für den Rechtsanwalt, und 534,00 € für das Gericht. Dies sind Gesamtkosten von 2.354,70 €. Auch hier ist es unter Umständen möglich, sich die Kosten zu teilen, so dass diese Scheidung doch recht günstig ist.

Beispiel 3:

Wenn ein Ehepaar zusammen auf einen Nettoverdienst von 4.000,00 €/Monat kommt, betragen die Kosten für die Scheidung ungefähr 1.957,55 € für den Rechtsanwalt und 586,00 € für das Gericht. Dies sind Gesamtkosten von 2.543,00 €. Auch hier kann es möglich sein, dass man sich die Kosten teilt. Dies wäre immer noch eine recht günstige Scheidung für beide Partner.

Wenn Sie zu einem persönlichen Erstberatungsgespräch zu uns kommen, können wir Ihnen schon hier unsere Einschätzung über die vermutlich bei Ihnen anfallenden Kosten mitteilen.

Aus diesen Beispielen wird deutlich, dass eine Scheidung nicht zwangsläufig so teuer ist, wie man es oft im Bekanntenkreis hört. Höhere Kosten entstehen allerdings bei langwierigen Streitereien über Vermögenswerte wie Wohneigentum oder auch Unterhaltsfragen. Die Kosten lassen sich daher nicht pauschal benennen. Wir können Ihnen jedoch bei der Erstberatung persönlich erklären, was im Fall des Falles an Kosten bei Ihnen anfallen würde.    

Bitte vereinbaren Sie in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr telefonisch einfach einen Termin unter  Telefon 089 / 921 31 39 99 für eine Erstberatung. Oder schreiben Sie uns zur Terminvereinbarung bitte mit untenstehendem Kontaktformular.

Für Sie alles leichter

Ab hier wird jetzt für Sie alles leichter

„Wie geht es nun bei Ihnen weiter?“

Sie sind im Moment ratlos und wissen nicht, was Sie als nächstes tun sollen? Wie geht es nun Step by Step bei Ihrer Scheidung weiter? Lesen Sie einfach unsere weiteren Informationen hier durch.

„Was ist der erste Step zu tun?“

Wenn es um Trennung oder Scheidung geht, ist der erste Step die umfassende Informationsbeschaffung. Denn nur so können Sie wirkmächtig vorgehen. Hierbei geht es um folgende Punkte: Erstens müssen Ihre offenen Fragen beantwortet werden. Zweitens müssen Sie herausfinden, mit welcher Strategie Sie nun handeln sollen. Und außerdem benötigen Sie eine Art Gesamtkonzept, das Ihnen von A bis Z sagt, wie es nun weitergeht.

„Wer kann mir die richtigen Informationen geben?“

Letztlich bleiben Ihnen zwei Optionen: Entweder Sie informieren sich selbst und gehen dann alleine weiter. Oder Sie holen sich die nötigen Informationen bei uns in einem Erstberatungsgespräch. Wir beantworten Ihre Fragen und erstellen auf Wunsch gemeinsam mit Ihnen einen Plan, der Ihnen die nächsten Schritte aufzeigt. Sie verlassen unsere Kanzlei mit dem klaren Wissen um die Dauer der Scheidung, die zu erwartenden Kosten und insbesondere Ihre Möglichkeiten dazu, wie Sie sich Ihre Vorteile sichern können. Zur Vereinbarung eines solchen Erstberatungstermins rufen Sie uns bitte unter Tel. 089 / 921 31 39 99 an. Wir vergeben Erstberatungstermine in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

„Ich möchte erst einen Anwalt anrufen, wenn ich es alleine nicht schaffe!“

Sicherlich möchten Sie keinem Anwalt Einblick in Ihr Privatleben geben. Dies ist eigentlich der Normalfall. Dennoch gibt es gute Gründe, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, denn Sie möchten ja keine falschen Entscheidungen treffen, die sich negativ auf Ihre Finanzlage, Ihre Kinder und Ihr Leben insgesamt auswirken. Diese direkten Folgen kennen Sie derzeit noch nicht. Selbstverständlich sollten Sie erst nach reiflicher Überlegung die entsprechenden Entscheidungen treffen. Sie müssen Ihr Privatleben hierfür aber nicht in die Hände des Anwalts geben, denn dieser berät Sie ja nur mit seinem Fachwissen. Sie bleiben während des gesamten Scheidungsprozesses Herr über Ihr Handeln. Wichtig zu wissen: Nur wer sich früh informiert und mit der Planung beginnt, kann Kosten an der richtigen Stelle sparen.

„Durch einen Rechtsanwalt wird meine Lage nur noch schlechter!“

Von außen kann es durchaus negativ aussehen, wenn man bei Scheidungen hört, dass sich Anwälte gegenseitig mit ihren Briefen „bombardieren“, während die Ehepartner sich währenddessen emotional noch weitaus schlimmer bekriegen. Es gibt aber eine Alternative! Die sogenannte einvernehmliche Scheidung. Hierbei können wir Sie unterstützen. Wir helfen Ihnen bei den Gesprächen mit Ihrem Partner und erarbeiten hieraus juristisch verbindliche Vereinbarungen. Sie entscheiden bei einer einvernehmlichen Scheidung selbst und müssen nicht erst auf die Gerichtsentscheidungen warten. Bei der Erarbeitung zuverlässiger und praktikabler Lösungen helfen wir Ihnen, damit Sie den für Sie passenden Weg gehen können. Bei dieser anderen Art von Scheidung behalten Sie selbst die Kontrolle. Alles, was für uns zählt, sind Ihre Wünsche und Vorstellungen. So können wir Ihnen dabei helfen, einen guten Neustart zu wagen. Außerdem helfen wir Ihnen bei der effektiven Kostenkontrolle, beim Abbau eventuell bestehender Konflikte und beim Sichern der Gesamtkontrolle über den Scheidungsvorgang.

„Es sind die Kosten, die mir Sorgen machen …“

Zu Recht machen Sie sich Gedanken um die Kosten. Allerdings geraten Kosten nur dann aus dem Ruder, wenn Sie die Kontrolle über die Lage verlieren. Es ist daher wichtig, wohl durchdachte Entscheidungen schon vorab so zu treffen, dass die Situation unter Ihrer Kontrolle bleibt. Generell richtet sich das Honorar Ihres Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dennoch sind wir Anwälte ohnehin verpflichtet, für Sie die kostensparendste Variante zu wählen. Dies können wir nur dann, wenn wir gemeinsam mit Ihnen schon zu Beginn und so früh wie möglich die richtigen Entscheidungen treffen können. Viele Dinge rund um die Scheidung lassen sich nämlich außergerichtlich lösen, wodurch man erhebliche Kosten einsparen kann. Prüfen Sie bitte auch, ob Sie in Ihrem Fall vom Staat Prozesskostenhilfe beziehen können. Wir beraten Sie gerne.

Möchten Sie sich bei einem Neustart helfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne: Rufen Sie uns bitte an unter Tel. 089 / 921 31 39 99 oder nehmen Sie über unser Kontaktformular. Kontakt zu uns auf.

Patientenverfügung

Warum Sie eine Patientenverfügung besitzen sollten

Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in München

Während der glücklichen Ehe liegt es im gegenseitigen Interesse, dass ein Ehegatte im medizinischen Notfall einen Willen durch den anderen Ehegatten erfüllt bekommt. Man ist sich sicher, dass der andere Ehegatte die eigenen Belange gut wahrnimmt.

Bei einer Trennung jedoch ändert sich diese Situation.

Spätestens mit der Scheidung ist der vormals vertraute Mensch nicht mehr die Vertrauensperson, in deren Hände man sein weiteres (medizinisches) Schicksal legen will. Oft hat man zwar einen neuen Lebensgefährten, dem man vertraut, aber weil Sie. Z. B. (noch) nicht verheiratet sind, hat dieser neue Lebensgefährte keine Rechte, wie z. B. ein naher Familienangehöriger. Dies ist besonders bedeutsam, wenn man z. B. im Koma liegt oder an einer schweren Krankheit leidet. Wenn man hier nichts geregelt hat, bekommt niemand Auskunft über den Gesundheitszustand und niemand kann erforderliche gesundheitliche Entscheidungen.

Hier ist es dringend erforderlich, frühzeitig bei der Trennung eine Patientenverfügung zu erstellen. In diesem Zusammenhang sind auch Bank- und Postvollmacht geklärt werden. Wenn Sie hierzu weitere Detailfragen über die Ausgestaltung der Patientenverfügung, Bank- oder Postvollmacht haben, können diese im Rahmen der Erstberatung, die wir bzgl. Ihrer Scheidung führen, besprochen und beantwortet werden.

 

Ex-Partner Vermögen erben

Soll mein Ex-Partner mein Vermögen erben?

 

Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in München 

Was haben Scheidung und Erbrecht gemeinsam? Im Rahmen der Trennung werden viele Positionen wie Unterhalt, Vermögensteilung oder Umgang mit den Kindern geregelt. Hierauf wird in der Regel viel Zeit und Einsatz verwendet. Häufig wird jedoch vergessen, dass auch erbrechtliche Probleme zu beachten und zu regeln sind. Denn trotz der Trennung oder manchmal sogar trotz einer Scheidung kann der Ex-Partner noch Ihr Vermögen erben. Keineswegs endet das Erbrecht des einen Ehegatten automatisch mit der Trennung, sondern dauert darüber hinaus an. 
Was Sie hierbei beachten müssen und wie Sie sich schützen, erfahren Sie hier in unserem Podcast bzw. Sie können das Interview im MP3-Format herunterladen.     

Musterbrief - Trennung mit­tei­len

Musterbrief:
So teile ich meinem Ehepartner die Trennung wirksam mit

Für die Durchführung des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens ist es erforderlich, dass man zuvor ein Jahr getrennt gelebt hat. Ich als Fachanwalt für Familienrecht erlebe es in der Praxis häufig, dass das Ehepaar über den Beginn des Trennungsjahres streitet, da eine Trennung nirgends offiziell (weder bei einem Anwalt oder dem Familiengericht) angemeldet werden muss. Es genügt, dass das Ehepaar tatsächlich getrennt lebt und der Wille, getrennt zu leben nach außen deutlich wird.

Daher empfehle ich, dass ein Ehegatte, der sich trennen will, dies dem anderen klar und unmissverständlich schriftlich mitteilt.

So können spätere Streitigkeiten über den Beginn des Trennungsjahres vermieden werden.“

Insoweit können Sie gerne meinen nachstehenden kostenlosen Musterbrief verwenden. Wichtig ist, dass Sie beweisen können, dass Ihr Ehegatte den Brief erhalten hat, z. B. dadurch dass eine Vertrauensperson bei der Übergabe des Briefes anwesend ist oder dass Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Für den Fall, dass Sie es vorziehen, über meine Kanzlei Ihren Partner von der Trennung zu informieren, so werde ich auf Ihren Wunsch hin Ihren Ehegatten entsprechend anschreiben und, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, auch gleichzeitig Trennungsgeld für die Zeit Ihrer Trennung einfordern.

Hallo….,

von unserer Ehe ist nur noch eine gewisse Freundschaft geblieben, aber die Liebe ist gegangen. Daher trenne ich mich nun von dir, um mich nach Ablauf des Trennungsjahres von dir scheiden zu lassen. Dies ist meine endgültige Entscheidung. Ich bitte dich, dies zu respektieren.
Ich werde künftig mit dir keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und nichts mehr gemeinsam mit dir unternehmen. Auch meine finanziellen Belange regele ich künftig alleine.
Ich werde nun auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der mit dir die Fragen zu Trennungsgeld und Unterhalt klären wird.
Dies alles ist gesetzlich vorgeschrieben, aber ich hoffe, wir können die nun auf uns zukommenden Fragen fair behandeln.

Dieser Text ist nur ein Muster / Beispiel. Sie können den Text gerne nach Ihrer eigenen Situation ergänzen / verändern. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, bitte ich Sie, mit mir einen Termin für ein Informationsgespräch zu vereinbaren.

Zum kostenlosen Download:

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